In Monaten, in denen das Monatseinkommen den Betrag von Fr. 7'688.00 (Fr. 3'715.00 [Existenzminimum] + Fr. 3'973.00 [Unterhaltsbeitrag]) nicht erreicht und deshalb nicht der volle Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'973.00 abgezogen und überwiesen werden kann, ist der jeweilige Differenzbetrag von der Arbeitgeberin als noch "offen" vorzumerken. Den (kumulierten "offenen") Differenzbetrag hat die Arbeitgeberin dem Gesuchsgegner in Monaten, in denen das der -3-