In Gutheissung des Gesuchs des Gesuchsgegners vom 6. April 2020 wird die jeweilige Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, C., unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall, richterlich angewiesen, vom Einkommen der Gesuchstellerin per sofort monatlich den ihr Existenzminimum von Fr. 3'715.00 übersteigenden Betrag, (grundsätzlich) maximal Fr. 3'973.00, in Abzug zu bringen und zu Gunsten des Gesuchsgegners auf dessen Konto [...] zu überweisen.