2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)