4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten den Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Da die Klägerin sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.