Verfahren erging keine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb es sich bei diesen Vorbringen um unzulässige Noven handelt. Im Übrigen verkennen die Beklagten, dass ein Verlustschein gegen die Beklagte vorliegt, welcher als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt, und das blosse Vorbringen, die Beklagte habe "nichts mit dem Fall zu tun", keine glaubhafte Einwendung darstellt. Die Beschwerde ist damit für beide Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.