Da neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vorne E. 1.2), sind diese allerdings unbeachtlich. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beklagte – abgesehen von einer für die vorliegende Frage nicht relevanten Kopie der Verfügung zur Einholung des Kostenvorschusses – keinerlei Belege ein (act. 7 f.; Beilage 1 zur Stellungnahme) und die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Es lagen mithin seitens des Beklagten blosse bzw. seitens der Beklagten gar keine Behauptungen zu einer Gegenforderung vor. Dies genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die im Verlustschein bezeichnete Forderung nicht besteht.