3.2. Mit der Beschwerde bestreiten die Beklagten nicht, dass die beiden Verlustscheine provisorische Rechtsöffnungstitel für die fraglichen Beträge darstellen. Sie bringen aber – wie bereits der Beklagte im das ihn betreffende vorinstanzlichen Verfahren – vor, es bestehe eine Gegenforderung seitens des Beklagten, und machen sinngemäss eine Verrechnung geltend. Die Beklagten reichen hierzu auch eine E-Mail, eine Fotografie zu alten Notizen sowie eine Rechnungskopie ein (Beschwerde S. 1; Beschwerdebeilagen 1-3). Da neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vorne E. 1.2), sind diese allerdings unbeachtlich.