Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht habe vernehmen lassen, habe sie auch keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht. Dementsprechend sei für den Betrag von Fr. 9'848.45 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.2).