3.1.2. Im Rechtsöffnungsentscheid gegenüber der Beklagten (Verfahren SR.2021.322) führte die Vorinstanz aus, die Klägerin stütze ihr Gesuch auf einen Verlustschein, wonach sie zu einem Verlust von Fr. 9'848.45 gekommen sei. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den genannten Betrag vor. Hingegen fehle es an einem Rechtsöffnungstitel hinsichtlich der ebenso in Betreibung gesetzten Umtriebsspesen in Höhe von Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid E. 2.2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht habe vernehmen lassen, habe sie auch keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht.