Im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem die Frau des Beklagten Partei sei (SR.2021.322), sei diese Stellungnahme unbeachtlich, da sie einzig vom Beklagten unterzeichnet sei. Damit sei für den Betrag von Fr. 10'307.95 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.3). -6-