Der Beklagte mache mit seinem Einwand betreffend Gegenforderung sinngemäss eine Verrechnung geltend. Er beschränke sich jedoch auf die Behauptung seiner Einwendung und reiche keinerlei Urkunden ein, um den Einwand zu stützen. Eine blosse Behauptung genüge nicht, um glaubhaft zu machen, dass die im Verlustschein bezeichnete Forderung gegen ihn nicht bestehe. Dem Hinweis auf den Miteinbezug seiner Frau könne nicht gefolgt werden. Die Frau des Beklagten sei gar nicht Partei dieses Verfahrens. Im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem die Frau des Beklagten Partei sei (SR.2021.322), sei diese Stellungnahme unbeachtlich, da sie einzig vom Beklagten unterzeichnet sei.