3. 3.1. 3.1.1. Im Rechtsöffnungsentscheid gegenüber dem Beklagten (Verfahren SR.2021.321) führte die Vorinstanz aus, die Klägerin stütze ihr Gesuch auf einen Verlustschein, wonach sie zu einem Verlust von Fr. 10'307.95 gekommen sei. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den genannten Betrag vor. Hingegen fehle es an einem Rechtsöffnungstitel hinsichtlich der ebenso in Betreibung gesetzten Umtriebsspesen in Höhe von Fr. 50.00, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Beklagte mache mit seinem Einwand betreffend Gegenforderung sinngemäss eine Verrechnung geltend.