Mit Entscheid im Verfahren SR.2021.321 wurde Rechtsöffnung gegenüber dem Beklagten und mit Entscheid im Verfahren SR.2021.322 wurde Rechtsöffnung gegenüber der Beklagten erteilt. Die vorliegende Beschwerde wurde von beiden Beklagten unterzeichnet und unterscheidet nicht zwischen den beiden Verfahren. Beschwerdelegitimiert bezüglich des Entscheids im Verfahren SR.2021.321 ist einzig der Beklagte und bezüglich des Entscheids im Verfahren SR.2021.322 einzig die Beklagte. Die vorliegende Eingabe wird daher als Beschwerde des Beklagten gegen den ihn betreffenden Entscheid und als Beschwerde der Beklagten gegen den sie betreffenden Entscheid entgegengenommen.