3. 3.1. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 31. Januar 2022 (Übergabe am Schalter des Obergerichts) gegen den dem Beklagten am 22. Januar 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid (Verfahren SR.2021.321) und dem der Beklagten am 26. Januar 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid (Verfahren SR.2021.322) beantragen die Beklagten sinngemäss die Aufhebung der beiden Entscheide und die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. 3.2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde die Beschwerde der Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: