Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 18. März 2021 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 10'307.95, für Umtriebsspesen über Fr. 50.00 und Betreibungskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: