Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.26 / rb (SR.2021.321 und SR.2021.322) Art. 25 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Beklagte C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnungen in den Solidarbetreibungen Nr. […] und […] des Betrei- bungsamtes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehle vom 18. März 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 18. März 2021 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 10'307.95, für Umtriebsspesen über Fr. 50.00 und Betreibungskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " 1. offene Rg./Darlehen vom 27.07.2015 über CHF 450.3.5 vom 12.08.2015 über CHF 3'500.00, offene Rg./Darlehen C. vom 28.08.2015 über CHF 1'320.00 offene Rg./Darlehen C. vom 07.09.2015 über CHF 200.00, offene Rg./Darlehen vom 16.10.2015 über CHF 1'641.70 vom 23.12.2015 über CHF 1'000.00 ./. Zahlung vom 31.08.2015 über CHF 500.00 gem. Verlustschein Nr. […] vom 07.11.2018 aus Betreibung-Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen 2. Umtriebsspesen" 1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 18. März 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 9'848.45, für Umtriebsspesen über Fr. 50.00 und Betreibungskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " 1. offene Rg./Darlehen vom 27.07.2015 über CHF 450.35 / offene Rg./Dar- lehen vom 12.08.2015 über CHF 3'500.00 offene Rg./Darlehen C. vom 28.08.2015 über CHF 1'320.00 offene Rg./Darlehen C. vom 07.09.2015 über CHF 200.00 offene Rg./Darlehen vom 16.10.2015 über CHF 1'641.70 offene Rg./Darlehen vom 23.12.2015 über CHF 1'000.00 ./. Zahlung vom 31.08.2015 über CHF 500.00 Solidarbetreibung mit B., […], Q., Betreibung Nr. […] 2. Umtriebsspesen" 1.3. In beiden Betreibungsverfahren wurde Rechtsvorschlag erhoben. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2021 (Postaufgabe) beantragte die Kläge- rin beim Bezirksgericht Zofingen gegenüber dem Beklagten die Rechtsöff- nung für die in Betreibung gesetzten Beträge sowie für die Kosten der Zah- lungsbefehle unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags be- antragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen auch gegenüber der -3- Beklagten die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge sowie für die Kosten der Zahlungsbefehle unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.2. Bezüglich des Beklagten eröffnete die Vorinstanz das Verfahren Nr. SR.2021.321. Bezüglich der Beklagten eröffnete die Vorinstanz das Verfahren Nr. SR.2021.322. 2.3. Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 (Postaufgabe) begehrte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Verfah- ren SR.2021.321). Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht ver- nehmen (Verfahren Nr. SR.2021.322). 2.4. Im Verfahren SR.2021.321 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zofin- gen mit Entscheid vom 20. Januar 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehl vom 18. März 2021; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 10. November 2021) für den Betrag von Fr. 10'307.95 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrech- net, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 2.5. Im Verfahren SR.2021.322 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zofin- gen mit Entscheid vom 20. Januar 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehl vom 18. März 2021; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 9. November 2021) für den Betrag von Fr. 9'848.45 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrech- net, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. -4- 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 31. Januar 2022 (Übergabe am Schal- ter des Obergerichts) gegen den dem Beklagten am 22. Januar 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid (Verfahren SR.2021.321) und dem der Beklagten am 26. Januar 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid (Verfahren SR.2021.322) beantragen die Beklagten sinngemäss die Aufhebung der beiden Entscheide und die Abweisung der Rechtsöff- nungsbegehren. 3.2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde die Beschwerde der Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Eine Zulässigkeitsvoraus- setzung der Beschwerde ist jedoch die Beschwer. Das Erfordernis der Be- schwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmit- tels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Ab- änderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Mit Entscheid im Verfahren SR.2021.321 wurde Rechtsöffnung gegenüber dem Beklagten und mit Entscheid im Verfahren SR.2021.322 wurde Rechtsöffnung gegenüber der Beklagten erteilt. Die vorliegende Be- schwerde wurde von beiden Beklagten unterzeichnet und unterscheidet nicht zwischen den beiden Verfahren. Beschwerdelegitimiert bezüglich des Entscheids im Verfahren SR.2021.321 ist einzig der Beklagte und bezüg- lich des Entscheids im Verfahren SR.2021.322 einzig die Beklagte. Die vor- liegende Eingabe wird daher als Beschwerde des Beklagten gegen den ihn betreffenden Entscheid und als Beschwerde der Beklagten gegen den sie betreffenden Entscheid entgegengenommen. Soweit der Beklagte den die -5- Beklagte betreffenden Entscheid bzw. die Beklagte den den Beklagten be- treffenden Entscheid anfechten will, ist hierauf mangels Beschwer nicht ein- zutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Einwendung erscheint als glaubhaft, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Behauptungen derart unter- mauern, dass der Richter überwiegend geneigt ist, an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen genügen hingegen nicht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 348 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Im Rechtsöffnungsentscheid gegenüber dem Beklagten (Verfahren SR.2021.321) führte die Vorinstanz aus, die Klägerin stütze ihr Gesuch auf einen Verlustschein, wonach sie zu einem Verlust von Fr. 10'307.95 ge- kommen sei. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den genannten Betrag vor. Hingegen fehle es an einem Rechtsöffnungstitel hinsichtlich der ebenso in Betreibung gesetz- ten Umtriebsspesen in Höhe von Fr. 50.00, weshalb hierfür keine Rechts- öffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Beklagte ma- che mit seinem Einwand betreffend Gegenforderung sinngemäss eine Ver- rechnung geltend. Er beschränke sich jedoch auf die Behauptung seiner Einwendung und reiche keinerlei Urkunden ein, um den Einwand zu stüt- zen. Eine blosse Behauptung genüge nicht, um glaubhaft zu machen, dass die im Verlustschein bezeichnete Forderung gegen ihn nicht bestehe. Dem Hinweis auf den Miteinbezug seiner Frau könne nicht gefolgt werden. Die Frau des Beklagten sei gar nicht Partei dieses Verfahrens. Im Rechtsöff- nungsverfahren, in welchem die Frau des Beklagten Partei sei (SR.2021.322), sei diese Stellungnahme unbeachtlich, da sie einzig vom Beklagten unterzeichnet sei. Damit sei für den Betrag von Fr. 10'307.95 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.3). -6- 3.1.2. Im Rechtsöffnungsentscheid gegenüber der Beklagten (Verfahren SR.2021.322) führte die Vorinstanz aus, die Klägerin stütze ihr Gesuch auf einen Verlustschein, wonach sie zu einem Verlust von Fr. 9'848.45 gekom- men sei. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den genannten Betrag vor. Hingegen fehle es an einem Rechtsöffnungstitel hinsichtlich der ebenso in Betreibung gesetzten Umtriebsspesen in Höhe von Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid E. 2.2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht habe vernehmen lassen, habe sie auch keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht. Dementsprechend sei für den Betrag von Fr. 9'848.45 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 3.2. Mit der Beschwerde bestreiten die Beklagten nicht, dass die beiden Ver- lustscheine provisorische Rechtsöffnungstitel für die fraglichen Beträge darstellen. Sie bringen aber – wie bereits der Beklagte im das ihn betref- fende vorinstanzlichen Verfahren – vor, es bestehe eine Gegenforderung seitens des Beklagten, und machen sinngemäss eine Verrechnung gel- tend. Die Beklagten reichen hierzu auch eine E-Mail, eine Fotografie zu alten Notizen sowie eine Rechnungskopie ein (Beschwerde S. 1; Be- schwerdebeilagen 1-3). Da neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vorne E. 1.2), sind diese allerdings unbeachtlich. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beklagte – abgesehen von einer für die vorliegende Frage nicht rele- vanten Kopie der Verfügung zur Einholung des Kostenvorschusses – kei- nerlei Belege ein (act. 7 f.; Beilage 1 zur Stellungnahme) und die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Es lagen mithin seitens des Beklagten blosse bzw. seitens der Beklagten gar keine Behauptungen zu einer Gegenforde- rung vor. Dies genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die im Verlust- schein bezeichnete Forderung nicht besteht. Mit der Beschwerde bringen die Beklagten ferner vor, sie würden gerne eine Expertise durchführen und möchten diesbezüglich eine Genehmigung (Beschwerde S. 1). Soweit die Beklagten damit die Einholung einer Exper- tise beantragen wollen, ist hierauf aufgrund der Unzulässigkeit neuer An- träge und Beweismittel (vorne E. 1.2) nicht einzutreten. Mit der Beschwerde bringen die Beklagten ferner vor, die Beklagte habe "nichts mit diesem Fall zu tun", und sie fordern, dass die gegen die Beklagte gerichtete Betreibung zurückgezogen und die Beklagte aus "diesem Fall" rausgehalten werde (Beschwerde S. 2). Wie die Vorinstanz zu Recht an- führte, ist die Beklagte in Bezug auf das gegen den Beklagten gerichtete Verfahren gar nicht Partei. In Bezug auf das gegen die Beklagte gerichtete -7- Verfahren erging keine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren, wes- halb es sich bei diesen Vorbringen um unzulässige Noven handelt. Im Üb- rigen verkennen die Beklagten, dass ein Verlustschein gegen die Beklagte vorliegt, welcher als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt, und das blosse Vorbringen, die Beklagte habe "nichts mit dem Fall zu tun", keine glaub- hafte Einwendung darstellt. Die Beschwerde ist damit für beide Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten den Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Da die Klägerin sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'357.95 bzw. Fr. 9'848.45. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker