4.4. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 16. November 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen, womit die Frage offengelassen werden - 11 - kann, ob verschiedene Vorbringen unter dem Titel des Novenverbots standhalten würden.