Auch aus dem Prinzip der Waffengleichheit kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten wäre, was sie unbestrittenermassen nicht ist (angefochtene Verfügung, S. 1), besteht kein Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und diese sprechen vorliegend gegen die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung.