Den sprachlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers kann an der Schlichtungsverhandlung mit einem Dolmetscher begegnet werden. Im Übrigen lässt sich den von ihm verfassten E-Mails an unterschiedliche Behörden entnehmen, dass seine Sprachfähigkeiten nicht schlecht sind (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 37, 39, 43). Nichts anderes gilt für die geltend gemachte fehlende Ausbildung oder die in S. abgeschlossene Schulbildung (Schlichtungsgesuch, S.11), welche als nicht relevant für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ohne Rechtsvertretung erscheinen.