Was die psychische Verfassung des Gesuchstellers und die damit zusammenhängende Krankschreibung angeht, lassen sich den Akten Arztzeugnisse für die Zeit ab 5. September bis 31. Oktober 2022 entnehmen (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 115 f.). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. November 2022 war er nicht mehr arbeitsunfähig, weshalb dies nicht als in der betroffenen Person liegender Grund zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für seine italienische Staatsangehörigkeit. Den sprachlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers kann an der Schlichtungsverhandlung mit einem Dolmetscher begegnet werden.