und 96 ff.). Es wurden keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Gesuchsteller nicht fähig sein sollte, seine finanzielle Situation selbst darzulegen und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Dies wäre bspw. bei einer Person nicht möglich, die sich in Untersuchungshaft befindet und nicht an ihre Arbeitsverträge, Steuerunterlagen, Sozialhilfeentscheide etc. gelangt und auch nicht unbeschränkt Behörden anrufen kann, um diese Unterlagen beizuziehen.