Stelle zu eruieren. Aus den Anfragen bei der Gemeinde und den aufgelaufenen Schulden kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beweise müssen nicht bereits vor der Schlichtungsverhandlung erhoben und beigebracht werden. Der Gesuchsteller übersieht, dass das Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Erkenntnisverfahren ist, in dem ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt und das mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Den Akten lässt sich - 10 -