Allein eine allfällige Rechtsunkundigkeit vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren nicht zu rechtfertigen, ansonsten bei allen Personen, die keine juristische Ausbildung genossen haben, ein Rechtsbeistand notwendig wäre. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung ist weder eine umfassende Darstellung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung erforderlich (E. 4.2.3 hiervor). Da schliesslich das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), sind im Übrigen auch Kenntnisse des schweizerischen Rechts nicht notwendig.