4.3.3. Der Gesuchsteller will mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine beiden Kinder bezahlen, diese jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen und jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen verbringen, was dem üblichen Besuchsrecht in der Deutschschweiz entspricht. Die Ausübung des persönlichen Verkehrs war bis Mitte 2022 offenbar problemlos möglich. Betreffend den Sohn des Gesuchstellers bestand zudem bisher keine Vereinbarung (Schlichtungsgesuch, S. 3 f., S.16). Besondere Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich.