4.3. 4.3.1. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten und verheirateten bzw. ehemals verheirateten Personen betreffend Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens und einer damit zusammenhängenden Verweigerung eines Rechtsbeistandes beanstandet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber hier zwei unterschiedliche Sachverhalte regeln wollte und diese Ungleichbehandlung somit von ihm gewollt ist. Gestützt auf Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, weshalb sich auch die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau an diese Regelungen zu halten hat.