Dazu bedarf es in wenig komplizierten Streitigkeiten keines Beizugs eines Rechtsvertreters. Da die Schlichtungsbehörde versucht, die Parteien zu versöhnen und eine Einigung herbeizuführen, gilt die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Diese können sich zwar von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO), welche sich jedoch im Hintergrund halten sollen. Aus diesem Grund werden an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung hohe Anforderungen gestellt. Weder eine umfassende Darstellung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung ist ferner erforderlich (INFANGER, a.a.O., N. 4 zu Art.