Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchgeführt werden. Das Schlichtungsgesuch kann auf einem Formular eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 202 ZPO). Für schriftliche Gesuche stehen Formulare zur Verfügung, welche auch von rechtsunkundigen Gesuchstellern, gegebenenfalls mit Hilfe der Schlichtungsbehörde, ausgefüllt werden können (Art. 400 Abs. 2 ZPO). Dazu bedarf es in wenig komplizierten Streitigkeiten keines Beizugs eines Rechtsvertreters.