Schwierigkeiten und Gefahren eines Entscheidverfahrens. Die Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb im Schlichtungsverfahren zurückhaltender als in einem Entscheidverfahren zu bejahen (EMMEL, a.a.O., N. 11a zu Art. 118 ZPO).