Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Damit greift es im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die Parteien gehen jedoch das Risiko ein, dass sie einer Lösung zustimmen, deren Nachteile sie nicht (vollständig) überblicken und erfassen. Anders als ein Sachentscheid sind eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein Vergleich zudem nur mittels Revision anfechtbar (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Beides wiegt nicht gleich schwer wie die -8-