Überdies sei der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei ein Austausch mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite erfolgt. Deshalb sei im Sinne der Waffengleichheit eine Vertretung des Gesuchstellers als notwendig erachtet worden. Dass das Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen.