Ausserdem hat die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht verletzt. Der Gesuchsteller war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten, somit nicht unbeholfen und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. E. 3.2. hiervor).