Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinandersetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Gesuchsteller sodann, den Entscheid sachgerecht anzufechten, musste ihm doch klar gewesen sein, dass er im Rahmen seiner Beschwerde Ausführungen zu den strengen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren tätigen und die Komplexität seines konkreten Einzelfalls darlegen muss (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverweigerung sind somit unbegründet.