2010, N. 209). Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen würden, die einen Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheinen lassen würden; insbesondere sei die Streitsache nicht besonders komplex (vgl. E. 2 hiervor). Die Begründung der Vorinstanz erweist sich zwar als kurz. Dennoch nannte sie ihre Überlegungen, welche zum Entscheid führten und auf die sie sich stützte, womit sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinandersetzt.