Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden. Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich das Gericht mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV tangieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3 m.H.).