ZPO) die Gelegenheit geben müssen, seine Ausführungen zur Komplexität der Angelegenheit und zu den besonderen Umständen zu ergänzen. Die Vorinstanz scheine die Anträge auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren per se abzuweisen, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich.