3. 3.1. Der Gesuchsteller brachte zunächst dagegen vor, die Vorinstanz habe sich mit den im Gesuch gemachten Vorbringen zu seiner Unbeholfenheit und seinem Bedarf an rechtlicher Unterstützung nicht auseinandergesetzt. Die vage Begründung erschwere dem Gesuchsteller die Anfechtung der Verfügung. Sie sei infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ausserdem hätte die Vorinstanz ihm zur Wahrung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs und aufgrund der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 -4-