2. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 16. November 2022 wie folgt: Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheine, bedürfe es ganz besonderer Umstände, d.h. es seien überaus hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Die dazu nötigen Voraussetzungen seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sei im vorliegenden Fall auch keine besondere Komplexität zu erkennen. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zur Wahrung der Parteirechte des Gesuchstellers nicht notwendig.