"1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1.2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. November 2022 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten (SC.2022.78) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen.