2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten bewilligte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 16. November 2022 ab. 3. Gegen diese ihm am 21. November 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: