Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.269 / ik / sc (SC.2022.78) Art. 22 Entscheid vom 15. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch MLaw Zoë Arnold, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 8. November 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten im Rahmen des Verfahrens betreffend Ab- änderung Kindesunterhalt und Einräumung des Besuchs- bzw. Ferien- rechts gegen B. und C. nachfolgende Rechtsbegehren: "1. Dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren betreffend Abände- rung des Kindesunterhalts und Einräumung eines Besuchs- und Ferien- rechts die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu- setzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer)." 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten bewilligte dem Gesuch- steller die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Ver- fügung vom 16. November 2022 ab. 3. Gegen diese ihm am 21. November 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfol- gende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1.2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. November 2022 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren vor dem Be- zirksgericht Bremgarten (SC.2022.78) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 2. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 16. November 2022 wie folgt: Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheine, bedürfe es ganz besonderer Umstände, d.h. es seien überaus hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unent- geltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Die dazu nötigen Voraussetzungen seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sei im vorliegenden Fall auch keine besondere Komplexität zu erkennen. Die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung sei zur Wahrung der Parteirechte des Ge- suchstellers nicht notwendig. Hingegen sei aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger Gerichts- kosten zu gewähren. 3. 3.1. Der Gesuchsteller brachte zunächst dagegen vor, die Vorinstanz habe sich mit den im Gesuch gemachten Vorbringen zu seiner Unbeholfenheit und seinem Bedarf an rechtlicher Unterstützung nicht auseinandergesetzt. Die vage Begründung erschwere dem Gesuchsteller die Anfechtung der Verfü- gung. Sie sei infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ausserdem hätte die Vorinstanz ihm zur Wahrung des verfassungsmässi- gen Gehörsanspruchs und aufgrund der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 -4- ZPO) die Gelegenheit geben müssen, seine Ausführungen zur Komplexität der Angelegenheit und zu den besonderen Umständen zu ergänzen. Die Vorinstanz scheine die Anträge auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren per se abzuweisen, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. 3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden. Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich das Gericht mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV tangieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3 m.H.). Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) be- inhaltet das Recht auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Die gerichtliche Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei wegen Unbe- holfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Hingegen dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Die anwaltlich vertretene Par- tei gilt nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). 3.3. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, kön- nen Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze wie die Verlet- zung des Gehörsanspruchs in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen sowie Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen -5- Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4, ZSU.2017.177 vom 13. September 2017 E. 4.2; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Diss. 2010, N. 209). Die Vorinstanz führte aus, dass vorlie- gend keine besonderen Umstände vorliegen würden, die einen Rechtsbei- stand im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheinen lassen würden; insbesondere sei die Streitsache nicht besonders komplex (vgl. E. 2 hier- vor). Die Begründung der Vorinstanz erweist sich zwar als kurz. Dennoch nannte sie ihre Überlegungen, welche zum Entscheid führten und auf die sie sich stützte, womit sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinan- dersetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Gesuchsteller sodann, den Entscheid sachgerecht anzufechten, musste ihm doch klar ge- wesen sein, dass er im Rahmen seiner Beschwerde Ausführungen zu den strengen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeistän- dung im Schlichtungsverfahren tätigen und die Komplexität seines konkre- ten Einzelfalls darlegen muss (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Rügen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverweigerung sind somit un- begründet. Ausserdem hat die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht verletzt. Der Gesuchsteller war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten, somit nicht unbeholfen und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. E. 3.2. hiervor). 4. 4.1. Sodann rügte der Gesuchsteller, er wäre ohne rechtliche Unterstützung nicht in der Lage gewesen, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Er habe nicht gewusst, dass er seine Begehren auf gerichtlichem Weg durchsetzen müsse. Dies sei den E-Mails des Gesuchstellers zu entnehmen, in welchen er die Gemeinde um Unterstützung bei der Herabsetzung der Unterhalts- beiträge ersucht habe. Ihrerseits sei keine Hilfestellung erfolgt. Seine Über- forderung zeige sich auch daran, dass er gegenüber der Gemeinde, welche die Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe, massive Schulden aufweise. Gemäss Schuldanerkennung vom 11. April 2022 beliefen sich diese auf Fr. 11'670.00 (Juni 2020 bis April 2021). Dieser Betrag sei in der Zwischen- zeit angestiegen. Die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der wesentlichen Verände- rung seiner finanziellen Situation seien aufwändig zusammengetragen und teilweise beim RAV einverlangt worden. Der Gesuchsteller wäre nicht fähig -6- gewesen, die Vorinstanz mit den notwendigen Informationen und Unterla- gen zu bedienen. Des Weiteren sei dem Gesuchsteller als rechtlichen Laien nicht bekannt gewesen, welchen Inhalt ein Schlichtungsgesuch haben müsse. Er habe die Voraussetzungen für die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen bzw. seine Ansprüche hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts nicht gekannt. Er wäre nicht in der Lage gewesen, den relevanten Sachverhalt darzustel- len, um die Veränderung seiner finanziellen Situation ausreichend darzule- gen, dies insbesondere auch wegen seiner mangelnden sprachlichen Fä- higkeiten. Eine Einigung wäre nicht möglich gewesen. Auch die soziale Situation und der Gesundheitszustand des Gesuchstellers seien von Relevanz. Er verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und sei italienischer Staatsangehöriger, weshalb er mit dem schweizeri- schen Rechtssystem weniger vertraut sei als ein durchschnittlicher Schwei- zer. Ferner sei der Gesuchsteller auch nicht in guter psychischer Verfas- sung, sei er im September und Oktober 2022 doch aufgrund psychischer Probleme krankgeschrieben gewesen. Überdies sei der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Vor Einleitung des Schlichtungsverfah- rens sei ein Austausch mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite er- folgt. Deshalb sei im Sinne der Waffengleichheit eine Vertretung des Ge- suchstellers als notwendig erachtet worden. Dass das Mandat in der Zwi- schenzeit niedergelegt worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Die grundsätzliche Verweigerung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungs- verfahren führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen verheirateten bzw. ehemals verheirateten und nicht verheirateten Personen und stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV dar. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder ei- nes Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). 4.2.2. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall -7- in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, ansonsten nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht ge- wachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist auch das Prinzip der Waffen- gleichheit. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unent- geltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 m.w.H.). Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar. Bei Zi- vilverfahren um zentrale Aspekte des Lebens, wie Persönlichkeit, Ehe, Fa- milie, Wohnung oder Arbeit, handelt es sich zwar grundsätzlich um keine Bagatellen, bei welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung von vornherein entfallen würde. Es liegt aber in aller Regel kein besonders intensiver Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person vor, der un- abhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die Bestellung einer anwaltlichen Verbeiständung notwendig macht (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2 m.w.H.). 4.2.3. Im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungs- verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei auch hier die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.3 m.H.). Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Damit greift es im Unterschied zu einem Entscheid- verfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechts- stellung ein. Die Parteien gehen jedoch das Risiko ein, dass sie einer Lö- sung zustimmen, deren Nachteile sie nicht (vollständig) überblicken und erfassen. Anders als ein Sachentscheid sind eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein Vergleich zudem nur mittels Revision anfechtbar (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Beides wiegt nicht gleich schwer wie die -8- Schwierigkeiten und Gefahren eines Entscheidverfahrens. Die Notwendig- keit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb im Schlichtungsverfahren zurückhaltender als in einem Entscheidverfahren zu bejahen (EMMEL, a.a.O., N. 11a zu Art. 118 ZPO). Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchgeführt wer- den. Das Schlichtungsgesuch kann auf einem Formular eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 202 ZPO). Für schriftliche Gesuche stehen Formulare zur Verfügung, welche auch von rechtsunkundigen Gesuchstellern, gegebenenfalls mit Hilfe der Schlich- tungsbehörde, ausgefüllt werden können (Art. 400 Abs. 2 ZPO). Dazu be- darf es in wenig komplizierten Streitigkeiten keines Beizugs eines Rechts- vertreters. Da die Schlichtungsbehörde versucht, die Parteien zu versöh- nen und eine Einigung herbeizuführen, gilt die persönliche Erscheinungs- pflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Diese können sich zwar von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO), welche sich jedoch im Hintergrund halten sollen. Aus diesem Grund werden an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Ver- beiständung hohe Anforderungen gestellt. Weder eine umfassende Dar- stellung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung ist ferner erfor- derlich (INFANGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 202 ZPO). Überdies findet kein ei- gentliches Beweisverfahren statt (INFANGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 202 ZPO). 4.3. 4.3.1. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung zwischen unverheira- teten und verheirateten bzw. ehemals verheirateten Personen betreffend Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens und einer damit zusammen- hängenden Verweigerung eines Rechtsbeistandes beanstandet, ist er da- rauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber hier zwei unterschiedliche Sach- verhalte regeln wollte und diese Ungleichbehandlung somit von ihm gewollt ist. Gestützt auf Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massge- bend, weshalb sich auch die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau an diese Regelungen zu halten hat. 4.3.2. Der Gesuchsteller beantragte mit Schlichtungsbegehren vom 8. November 2022 die Aufhebung seiner in den Unterhaltsverträgen vom 4./11. Mai 2020 und 4./15. Mai 2020 betreffend seine beiden Kinder eingegangenen Ver- pflichtung, seinem heute zehnjährigen Sohn monatlich einen Unterhaltsbei- trag von aktuell Fr. 863.00 und seiner neunjährigen Tochter einen solchen von Fr. 667.00 zu bezahlen. Sodann beantragte der Gesuchsteller ein Be- -9- suchs- und Ferienrecht für seine Kinder (Schlichtungsgesuch, S. 2 ff.). Da- mit liegt kein blosser Bagatellfall vor. Demnach stellte sich vorliegend die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag (vgl. E. 4.2.2. hiervor). 4.3.3. Der Gesuchsteller will mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine beiden Kinder bezahlen, diese jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen und jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen verbringen, was dem üblichen Besuchsrecht in der Deutschschweiz entspricht. Die Ausübung des persön- lichen Verkehrs war bis Mitte 2022 offenbar problemlos möglich. Betreffend den Sohn des Gesuchstellers bestand zudem bisher keine Vereinbarung (Schlichtungsgesuch, S. 3 f., S.16). Besondere Schwierigkeiten sind vorlie- gend nicht ersichtlich. Allein eine allfällige Rechtsunkundigkeit vermag die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren nicht zu rechtfer- tigen, ansonsten bei allen Personen, die keine juristische Ausbildung ge- nossen haben, ein Rechtsbeistand notwendig wäre. Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung ist weder eine umfassende Darstellung des Sachver- halts noch eine rechtliche Beurteilung erforderlich (E. 4.2.3 hiervor). Da schliesslich das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), sind im Übrigen auch Kenntnisse des schweizerischen Rechts nicht notwendig. Das Schlichtungsgesuch hätte der Gesuchsteller anlässlich der Schlichtungsverhandlung zu Protokoll geben oder das entsprechende For- mular mit Hilfe der Schlichtungsbehörde ausfüllen können (E. 4.2.3 hier- vor). Am 28. März 2014 genehmigte das Bezirksgericht Bremgarten die Vereinbarung des Gesuchstellers und der Kindsmutter vom 24. März 2014 betreffend gemeinsame elterliche Sorge (Beilagen zum Schlichtungsge- such, act. 18 ff.). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Mai 2020 wurden die Unterhaltsverträge vom 4./11. Mai 2020 und 4./15. Mai 2020 genehmigt (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 6 ff.). In beiden Verfahren war der Gesuchsteller nicht rechtlich vertreten. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, weshalb er sich betreffend Änderung der Unterhaltsbeiträge bzw. des Besuchsrechts nicht wiederrum an das Be- zirksgericht wandte, zumindest um die für die Abänderung zuständige Stelle zu eruieren. Aus den Anfragen bei der Gemeinde und den aufgelau- fenen Schulden kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beweise müssen nicht bereits vor der Schlichtungsverhandlung erhoben und beigebracht werden. Der Gesuchsteller übersieht, dass das Schlich- tungsverfahren kein gerichtliches Erkenntnisverfahren ist, in dem ein auf- wendiges Beweisverfahren durchgeführt und das mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Den Akten lässt sich - 10 - entnehmen, dass der Gesuchsteller ab Dezember 2020 bis Juni 2021 Ar- beitslosentaggelder bezog (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 24 ff. und 83). Im Juli 2021 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (Beila- gen zum Schlichtungsgesuch, act. 46). Der Gesuchsteller wurde seit dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Juli 2022 von der Sozialhilfe unterstützt (Bei- lagen zum Schlichtungsgesuch, act. 48 ff. und 109 ff.). Gleichzeitig ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach (Beilagen zum Schlichtungs- gesuch, act. 85 ff. und 96 ff.). Es wurden keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Gesuchsteller nicht fähig sein sollte, seine finanzielle Situation selbst darzulegen und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Dies wäre bspw. bei einer Person nicht möglich, die sich in Untersuchungs- haft befindet und nicht an ihre Arbeitsverträge, Steuerunterlagen, Sozialhil- feentscheide etc. gelangt und auch nicht unbeschränkt Behörden anrufen kann, um diese Unterlagen beizuziehen. Was die psychische Verfassung des Gesuchstellers und die damit zusam- menhängende Krankschreibung angeht, lassen sich den Akten Arztzeug- nisse für die Zeit ab 5. September bis 31. Oktober 2022 entnehmen (Beila- gen zum Schlichtungsgesuch, act. 115 f.). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. November 2022 war er nicht mehr arbeitsunfähig, weshalb dies nicht als in der betroffenen Person liegender Grund zu berücksichtigen ist. Das- selbe gilt für seine italienische Staatsangehörigkeit. Den sprachlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers kann an der Schlichtungsverhandlung mit einem Dolmetscher begegnet werden. Im Übrigen lässt sich den von ihm verfassten E-Mails an unterschiedliche Behörden entnehmen, dass seine Sprachfähigkeiten nicht schlecht sind (Beilagen zum Schlichtungsge- such, act. 37, 39, 43). Nichts anderes gilt für die geltend gemachte fehlende Ausbildung oder die in S. abgeschlossene Schulbildung (Schlichtungsge- such, S.11), welche als nicht relevant für die Teilnahme am Schlichtungs- verfahren ohne Rechtsvertretung erscheinen. Auch aus dem Prinzip der Waffengleichheit kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die Gegenpartei anwaltlich ver- treten wäre, was sie unbestrittenermassen nicht ist (angefochtene Verfü- gung, S. 1), besteht kein Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und diese sprechen vorliegend gegen die Notwendig- keit der unentgeltlichen Verbeiständung. 4.4. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller die Notwendigkeit einer anwaltli- chen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz seinen Antrag zu Recht abgewie- sen hat. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 16. November 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen, womit die Frage offengelassen werden - 11 - kann, ob verschiedene Vorbringen unter dem Titel des Novenverbots standhalten würden. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehen- den Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus