Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 aufgehoben und stattdessen wie folgt entschieden: -8- 1. Das Gesuch von B. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von B. bestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.