In den Akten befindet sich je ein Lohnausweis für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 sowie sechs Lohnabrechnungen der Periode Januar 2022 bis Juli 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [Beilagen des Gesuchstellers zur Eingabe vom 25. August 2022]). Ob für die Einkommensberechnung auf die Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Entscheids vom 13. Oktober 2022 oder auf diejenige zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Februar 2022 abgestellt wird, spielt vorliegend keine Rolle, zumal der Gesuchsteller in beiden Fällen nur einen geringen Überschuss aufweist.