Berechnung darzulegen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.). Der Gesuchsteller beanstandet das vorinstanzlich berücksichtigte Einkommen in der Höhe von Fr. 6'659.60 nicht (Beschwerde, S. 5 lit. e). In den Akten befindet sich je ein Lohnausweis für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 sowie sechs Lohnabrechnungen der Periode Januar 2022 bis Juli 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [Beilagen des Gesuchstellers zur Eingabe vom 25. August 2022]).