2.4.2. Soweit der Gesuchsteller die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Einkommen in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 (Fr. 6'659.60 [inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00]) und im Entscheid vom 13. Oktober 2022 (Fr. 6'442.40 [inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen von Fr. 400.00]) moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Verfügung vom 13. Oktober 2022 das Anfechtungsobjekt bildet und Einwände gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2022 im Berufungsverfahren vorzubringen wären.