FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 136 ff. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 3.4.1.4). Dass den Parteien gegen den Sachentscheid vom 13. Oktober 2022 der Rechtsmittelweg offensteht und der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2022 die Begründung des Entscheids vom 13. Oktober 2022 verlangte (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 73]), vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommen würde (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und die Vollstreckung durch die Rechtsmittelinstanz auf Antrag hin nur ausnahmsweise aufgeschoben würde (Art.