der Gesuchsteller vorliegend keine Möglichkeit hatte, die Bezahlung seiner höheren – mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 festgesetzten – Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Bei gleichzeitigem Sachurteil und Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann der Gesuchsteller den Nachweis der effektiven Bezahlung der Schuldverpflichtung naturgemäss nicht erbringen. Wird über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit dem Sachurteil befunden, ist eine darin allenfalls auferlegte Verpflichtung des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 136 ff.