Sowohl die Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Sachentscheid im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien ergingen am 13. Oktober 2022, wobei der Gesuchsteller mit Sachentscheid rückwirkend auf den 14. Januar 2021 zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde (vgl. Entscheid vom 13. Oktober 2022 [SF.2022.3], Dispositivziffern 6 und 7). Zum Zeitpunkt, als die Verfügung vom 13. Oktober 2022 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erging, war der Vorinstanz bekannt, dass der Gesuchsteller mit gleichentags ergangenem Entscheid zu höheren Unterhaltszahlungen -5-