Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). Sowohl die Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Sachentscheid im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien ergingen am 13. Oktober 2022, wobei der Gesuchsteller mit Sachentscheid rückwirkend auf den 14. Januar 2021 zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde (vgl. Entscheid vom 13. Oktober 2022 [SF.2022.3], Dispositivziffern 6 und 7).