Soweit der Gesuchsteller mit Beschwerde vorbringt, bei der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung (angefochtene Verfügung, E. 4.) seien die mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 festgesetzten Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ehefrau zu berücksichtigen, macht er eine neu bestehende Bedürftigkeit geltend, welche erst nach Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. durch den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 eingetreten ist. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung