Die Berechnung des Bedarfs des Gesuchstellers in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 beruhe somit auf falschen Tatsachen. Weiter wendet der Gesuchsteller mit Beschwerde ein, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 ein Einkommen von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) und im Entscheid vom 13. Oktober 2022 ein solches von Fr. 6'442.40 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) berücksichtigt habe.